Die Gemeindekanzlei ist Drehscheibe und Anknüpfungspunkt zwischen den Bürgern und dem öffentlichen Leben. Eine gut organisierte und geführte Gemeindeverwaltung erfüllt für die Bewohner der Gemeinde wichtige Dienstleistungen. Sie nimmt Anliegen jeder Art entgegen und besorgt die Triage zu den entsprechenden Abteilungen. Die Gemeindekanzlei trifft verschiedenste Vorbereitungsarbeiten, wie z.B. für das Wahl- und Abstimmungsbüro und ist auch Stabstelle für den Gemeinderat. Sie ist die erste Ansprechstelle für die Kundschaft am Schalter und am Telefon. In der Kanzlei werden die vielfältigsten Tätigkeiten für alle Lebensbereiche erledigt (Führung Einwohnerkontrolle, Bauwesen, Zivilstandsamt, Arbeitsamt). Darin enthalten sind verschiedenste Nachforschungen, Auskunftserteilungen, Abklärungen, Ausstellen von Zeugnissen, Beglaubigungen, Kopien von Originalen, usw..
In der Gemeindekanzlei werden ausserdem folgende Abteilungen geführt:
Adressänderungen innerhalb der Gemeinde müssen gemäss § 7 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG) vom 18. November 2008 innert 14 Tagen gemeldet werden.
Dazu sind folgende Unterlagen notwendig:
Schweizerinnen und Schweizer:
Niederlassungsausweis
bzw. Meldebestätigung für Hauptwohnsitz
Ausländerinnen und Ausländer:
Ausländerausweis
Anmeldung / Zuzug von einer anderen Gemeinde oder vom Ausland
Die Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle muss gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG) vom 18. November 2008 persönlichinnerhalb von 14 Tagen erfolgen. Vorgängig muss allerdings beim ehemaligen Wohnort die Abmeldung vorgenommen werden.
Für die Anmeldung ist erforderlich:
Schweizerinnen und Schweizer:
Heimatschein
AHV-Ausweis
Dienstbüchlein oder Zivilschutzbüchlein
Familienbüchlein
(bei verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Personen)
Ausländerinnen und Ausländer:
Zuzug vom Ausland:
Gültiger Reisepass
Ermächtigung zur Visumerteilung, resp. Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung
Die Abmeldung auf der Einwohnerkontrolle muss gemäss § 7 Abs. 2 lit. b aus dem Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG) vom 18. November 2008 persönlichinnert 14 Tagen seit dem Wegzugsdatum erfolgen.
Folgende Unterlagen müssen mitgebracht werden:
Schweizerinnen und Schweizer:
Niederlassungsausweis
bzw. Meldebestätigung für Hauptwohnsitz
Zuständig für die Ausstellung eines Passes sowie eines Passes oder einer Identitätskarte im Kombiangebot ist das Passamt Aarau.
Die Identitätskarte (nicht im Kombiangebot) kann weiterhin bei der Gemeinde beantragt werden.
Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben, können den Ausweisantrag für Pass oder ID-Karte bei der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland stellen.
Wer keinen festen Wohnsitz hat (Weltenbummler), kann den Ausweisantrag bei der zuständigen antragstellenden Behörde des gegenwärtigen Aufenthaltsortes stellen.
Grund des Kartenantrages
Erstausstellung oder Ablauf der Gültigkeit
Verlust (Verlust- oder Diebstahlsanzeige muss vorliegen)
Änderung der persönlichen Daten
Veränderung des Aussehens
falsche Eintragungen
Beschädigung
Pass 10
Der Pass 10 bzw. das Kombiangebot (Pass 10 und IDK) ist bei der zuständigen Behörde (Passamt Aarau) zu beantragen (via Internet oder telefonisch).
Bei der persönlichen Vorsprache (nach erfolgter Terminvereinbarung) ist der zu ersetzende Ausweis (Pass/Identitätskarte) vorzulegen. Der Verlust eines Ausweises ist bei einer schweizerischen Polizeistelle zu melden (Verlustanzeige muss bei der persönlichen Vorspache vorgelegt werden). Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren und Bevormundete sind druch die sorgeberechtigte Person resp. gesetzliche Vertretung (Vormund) zu begleiten, welche sich auch ausweisen muss.
Anschliessend wird die Identität geprüft und die für die Ausstellung des neuen Ausweises notwendigen biometrischen Daten erfasst (Gesichtsbild, Fingerabdrücke, Unterschrift).
Die Gebühr für den Ausweis ist direkt beim Passamt zu bezahlen (Barzahlung, Maestro, Postcard).
Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt in der Regel 10 Arbeitstage ab Genehmigung des Antrages durch die zuständige Behörde. Der Ausweis wird direkt von der Produktionsstelle mit eingeschriebener Post an die vereinbarte Adresse zugestellt.
Die heute aktuellen Pässe 03 und 06 bezahlten bis zum Ablaufdatum ihre Gültigkeit.
Identitätskarten
Identitätskarten können weiterhin bei der Gemeinde (allerdings nicht im Kombiangebot) beantragt werden. Dazu ist eine persönliche Vorsprache zwingend. Bei der Vorsprache ist ein Foto gemäss der Fotomustertafel sowie die zu ersetzende Identitätskarte notwendig. Der Verlust eines Ausweises ist bei einer schweizerischen Polizeistelle zu melden (Verlustanzeige muss bei der persönlichen Vorsprache vorgelegt werden). Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren und Bevormundete sind durch die sorgeberechtige Person resp. gesetzliche Vertretung (Vormund) zu begleiten. Die Gebühr für den Ausweis ist direkt zu bezahlen (nur Barzahlung möglich). Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt in der Regel 10 Arbeitstage.
Seit dem 01. April 1977 ist die Arbeitslosenversicherung für die in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch. Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:
a) Arbeitslosigkeit;
b) Kurzarbeit;
c) Schlechtem Wetter;
d) Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
Jeder Arbeitnehmer ist von Gesetzes wegen aufgrund seiner Beschäftigung versichert. Der Versicherte hat dazu nichts vorzukehren. Die Beiträge sind mit der AHV zu entrichten.
Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen will, muss:
in der Schweiz wohnhaft sein
ganz oder teilweise arbeitslos sein
einen anrechenbaren Arbeitsunfall erleiden
die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben
weder das ordentliche Rentenalter der AHV erreicht
haben, noch eine Altersrente der AHV beziehen
die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung
der Betragszeit befreit sein
vermittlungsfähig sein
Anmeldung eines Stellensuchenden
Wer arbeitslos wird, muss sich spätestens am ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit beim Gemeindearbeitsamt seines Wohnortes melden.
Das Gemeindearbeitsamt füllt das Formular "Anmeldung zur Arbeitsvermittlung" Punkt 1, "Meldung bei der Wohngemeinde" aus und übergibt dem Stellensuchenden das Original des ausgefüllten Formulars. Dieser meldet sich innerhalb des nächsten Arbeitstages, spätestens aber am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, persönlich auf dem RAV.
Beim RAV werden alle für die Vermittlung notwendigen Daten erfasst und die stellensuchende Person erhält alle wichtigen Merkblätter und Formulare, u.a. auch den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Diesen füllt die stellensuchende Person selbständig aus und schickt diesen so schnell wie möglich der von ihr gewählten Arbeitslosenkasse. Innerhalb der nächsten fünfzehn Tagen findet dann das eigentliche Erstgespräch zwischen Personalberater und stellensuchender Person statt.
Im Kanton Aargau ist das Bestattungswesen grundsätzlich Sache der Einwohnergemeinden. Zu beachten ist insbesondere das Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Beinwil/Freiamt vom 06. September 1982. Die Gemeindekanzlei erteilt Auskunft über die örtlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und steht Ihnen bei Fragen und Unklarheiten gerne zur Verfügung.
1. Zu Lebzeiten sollte geregelt werden (Angehörige informieren)
Testament, Ehe- / Erbvertrag (deponieren beim Bezirksgericht)
Anordnungen für die Bestattungsart und den Bestattungsort
Adressliste für Todesanzeige
2. Erste Massnahmen im Todesfall
Arzt benachrichtigen, Todesbescheinigung verlangen für die Gemeindekanzlei
(gilt nicht für Todesfall im Spital)
Gemeindepfarramt benachrichtigen und Bestattungstermin provisorisch festsetzen
persönliche Meldung bei der Gemeindekanzlei des letzten Wohnortes (mit ärztlicher Todesbescheinigung, Familienbüchlein)
Bestattungszeit, -art, -ort und -ablauf mit Wohn- oder Bestattungsort absprechen und definitiv festlegen
Sarg bestellen, Einsargung und Überführung regeln
mit Pfarrer kirchliche Abdankungsfeier regeln (Lebenslauf, Kollekte, etc.)
3. Weitere Massnahmen
Aufgabe Todesanzeige (eventuell mit Vermerk für Vergabungen)
Sicherung der Hinterlassenschaft (eventuell erste Sicherungsmassnahmen treffen im Einvernehmen mit der Inventurbehörde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen)
4. Später zu regeln (nach der Beerdigung)
Grabunterhalt regeln, Grabstein bestellen
Angaben / Unterlagen für Steuerinventar zusammenstellen (Belege über Kapitalien, Liegenschaften, Versicherungen, Schulden, Todesfallausgaben, etc.)
Zivilstandsamtliche Dokumente sind direkt beim Regionalen Zivilstandsamt in 5630 Muri AG zu bestellen.
Die Gemeinde Beinwil/Freiamt hat gemäss Baugesetz über die Raumplanung (RPG) die kommunale Nutzungsplanung durchgeführt. Die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung sowie die Nutzungsplanung Kulturland sind am 25. Juni 1992 bzw. am 19. Juni 1997 von der Gemeindeversammlung genehmigt worden. Die Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) an das neue Baugesetz erfolgte ebenfalls am 19. Juni 1997.
Bewilligungspflicht
§ 59 des kantonalen Baugesetzes vom 19.01.1993 (BauG) unterstellt alle gesundheits- oder baupolizeilich bedeutsamen Umgestaltungen, Erneuerungen oder Zweckänderungen sowie die Beseitigung von Gebäuden der Bewilligung durch den Gemeinderat.
Vor Rechtskraft der Baubewilligung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Bei Neu- und Umbauten aller Art, bei Nutzungsänderungen oder auch bei Fassadenrenovationen ist dem Gemeinderat vorgängig ein Baugesuch einzureichen. Für Objekte ausserhalb des Baugebietes, bei denen nicht bloss reine Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden, ist mit längeren Bewilligungszeiten zu rechnen, da die Zustimmung des Kantonalen Baudepartementes, Koordinationsstelle Baugesuche (BDKB), eingeholt werden muss. Je nach Umfang der geplanten Bauarbeiten und der Anzahl der am Mitberichtsverfahren beteiligten kantonalen Amtsstellen kann die Bewilligungsdauer 4-6 Monate in Anspruch nehmen.
In jüngster Zeit hat der Gemeinderat leider vermehrt feststellen müssen, dass gültige Bauvorschriften entweder krass missachtet oder verfügte Bedingungen und Auslagen nicht konsequent befolgt werden. Die Baupolizeibehörde ist nicht bereit, Verstösse gegen die gesetzlichen Bestimmungen einfach hinzunehmen oder bauliche Veränderungen dem freien Belieben der Grundeigentümer zu überlasssen. Zeitaufwendige Verfahren, von der Einstellung der Bauarbeiten bis zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und vom Bussenentscheid bis zur Strafanzeige an das Bezirksamt sind die Folge. Solche baupolizeilichen Interventionen nützen letztlich dem Bauherrn und/oder dem Grund-eigentümer überhaupt nichts, da sie ihn mit bestehenden Rechtsnormen konfrontieren und in der Bearbeitung meistens länger dauern, als dies bei einer ordentlichen Baueingabe der Fall gewesen wäre. Ebenso wenig freuen sich Gemeinderat und Verwaltung über Verstösse gegen das Baugesetz, da sie nur zu Meinungsdifferenzen und unnötigen, zeitaufwändigen Umtrieben führen.