Signalisation einseitige Verengung der Fahrbahn Brunnwil
Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV) wird folgende Signalisation verfügt:
- Einseitige Verengung der Fahrbahn auf der Wegparzelle Nr. 565 (Brunnwil)
Die Planunterlagen können auf der Gemeindekanzlei während der Auflagefrist vom 14. August bis 14. September 2026 zu den regulären Schalteröffnungszeiten eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkung sind innert 30 Tagen seit Publikation schriftlich beim Gemeinderat Beinwil (Freiamt) einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einsprachen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten werden. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach der erfolgten Signalisation rechtskräftig.
